Das
vorzeitige Unterbrechen der Schwangerschaft wird Abort oder
Abgang genannt, wenn daraus keine Leibesfrucht auf die Welt
gekommen ist. Nach seinem Ursprung können wir über spontanen
Abort (bei dem der Abgang die Auswirkung irgendeiner Krankheit,
Unregelmäßigkeit ist), sowie über künstlichen Abort sprechen,
welcher Schwangerschaftsunterbruch (Interruption) genannt
wird. In unserer Klinik wird der Schwangerschaftsunterbruch
(der künstliche Abort, die Interruption) bis der 12. Woche
der Schwangerschaft, im Besitz des Datenblattes des Familienschutzdienstes,
aufgrund der sozialen Indikation (Konfliktsituation der Patientin)
oder der ärztlichen Indikation (bewährte Krankheit der Leibesfrucht),
im Rahmen der eintägigen Chirurgie durchgeführt.
Gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsunterbruchs Die
Bedingungen des Schwangerschaftsunterbruchs werden durch
den Gesetz LXXIX. vom 1992. über den Schutz des Leibesfruchtlebens
festgelegt.
§ 5.
Die Schwangerschaft kann nur im Gefährdungsfall, unter
die in diesem Gesetz
bestimmten Bedingungen unterbrochen werden.
§ 6.
1. Die Schwangerschaft kann bis ihrer 12. Woche unterbrochen
werden, wenn
a. diese durch eine die Gesundheit der schwangeren Frau schwer
gefährdende Ursache begründet
ist;
b. die Leibesfrucht ärztlich glaubhaft an einer schweren
Defektivität oder anderer Beschädigung
leidet;
c. die Schwangerschaft die Folge eines Verbrechens ist, sowie
d. bei schwerer Krisensituation der schwangeren Frau.
2. Im Fall der im Absatz (1) beschriebenen Bedingungen kann
die Schwangerschaft bis ihrer 18.
Woche
unterbrochen werden, wenn die schwangere Frau
a. beschränkt handlungsfähig oder geschäftsunfähig ist;
b. ihre Schwangerschaft wegen ihr nicht zurechenbarer Gesundheitsrücksichten
bzw. ärztlicher
 Irrtümer
nicht vorher erkennt, oder ihre Schwangerschaft wegen Verfehlung
des
 Gesundheitsinstitutes
bzw. irgendwelcher Behörde die im Absatz (1) beschriebenen
Zeitdauer
 überschritten
hat.
3. Die
Schwangerschaft kann bis ihrer 20. Woche - bei dem Verzug
des diagnostischen Verfahrens bis
der
24. Woche - unterbrochen werden, wenn die Wahrscheinlichkeit
der genetischen,
teratologischen
Schädlichkeit
der Leibesfrucht 50 % erreicht.
4. Die Schwangerschaft kann unabhängig von ihrer Zeitdauer
unterbrochen werden:
a. wegen einer das Leben der schwangeren Frau gefährdenden
gesundheitlichen Ursache, bzw.
b. im Fall des Bestehens einer mit dem Leben nach Geburt
unverträglichen Unregelmäßigkeit der
Leibesfrucht.
§ 7.
1. Der
Schwangerschaftsunterbruch - wenn der durch keine gesundheitliche
Ursache begründet ist -
kann
aufgrund des schriftlichen Antrags der schwangeren Frau durchgeführt
werden.
2. Außer den im §3 Abs. (1) bestimmten Personen kann der
Schwangerschaftsunterbruch von den in
Ungarn
über gültige Aufenthaltserlaubnis verfügenden, nicht ungarischen
Staatsbürgern
auch
beantragt
werden.
§ 8.
1. Die schwangere Frau legt ihren Interruptionsantrag beim
Mitarbeiter des Familienschutzdienstes
(weiterhin:
Mitarbeiter) persönlich, mit dem Einreichen des von dem
die Schwangerschaft
feststellenden
Facharzt für Frauenheilkunde ausgestellten Nachweises
vor.
2. Für die Gültigkeit der Erklärung einer beschränkt
handlungsfähigen Person wird die den
Interruptionsantrag
zur Kenntnis nehmende
Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters gebraucht.
3. Der Interruptionsantrag einer geschäftsunfähigen Person
wird in ihrem Namen von ihrem
gesetzlichen
Vertreter angebracht.
§ 9.
1. Nach
der Ankündigung des Interruptionsantrages informiert der
Mitarbeiter sie - möglichst in
Anwesendheit
des Vaters - die Gefühle und die Würde der schwangeren
Frau
in Ehren
gehalten,
 über
a. die rechtlichen Bedingungen des Schwangerschaftsunterbruchs;
b. die Möglichkeit der bei der Kindererziehung erreichbaren
staatlichen und nicht staatlichen,
 finanziellen
Unterstützungen und Naturalverpflegungen;
c. das Wesen und die Tätigkeit der solchen Institute,
welche bei Kindererziehung moralische und
 finanzielle
Hilfe leisten;
d. die Möglichkeit und Bedingungen der Adoptierung;
e. die Umstände, das Verfahren, die Gefahren des Schwangerschaftsunterbruchs
sowie deren
 Auswirkungen
auf die eventuelle spätere Schwangerschaft;
f. die den Schwangerschaftsunterbruch durchführenden
Gesundheitsinstitute, sowie
g. über die persönlich vorschläglichen Methoden
der Empfängnisverhütung.
2. Nach der Information füllt der Mitarbeiter das zweckdienliche
Antragsformular aus, welcher durch
den
Antragsteller (möglichst von dem Vater auch) unterschrieben
wird,
und gleichzeitig
wird das von
ihm
für die Durchführung der Interruption gewählte Gesundheitsinstitut
benannt.
3. Der Mitarbeiter schickt die Kopie des mit seiner
Unterschrift versehenen Antragsformulars dem
gewählten
Gesundheitsinstitut
unverzüglich zu.
4. Die als Mitarbeiter mitwirkenden Personen sind zum
Stillschweigen verpflichtet.
§ 10.
1. Die schwangere Frau meldet sich mit dem Antragsformular
bei dem gewählten Gesundheitsinstitut
unverzüglich,
aber spätestens innerhalb 8 Tage.
2. Die Intervention darf innerhalb drei Tage ab der Ausstellung
des Antragsformulars nicht
durchgeführt
werden.
3. Die schwangere Frau wird ihren Antrag am Tag der Intervention
mit ihrer Unterschrift erneut
bestätigen.
4. Wenn die schwangere Frau innerhalb 8 Tage sich nicht meldet,
das Gesundheitsinstitut informiert
den
Mitarbeiter durch die Zurücksendung der Kopie des Antragsformulars
darüber.
5. Wenn der Facharzt des die Intervention durchführenden
Institutes feststellen muss, dass die
Schwangerschaft
die in diesem Gesetz bestimmte Zeit überschritten hat, oder
die
Durchführung der
Intervention
die Gesundheit der Frau schwer gefährdet, er lehnt derer
Durchführung ab. In diesem
Fall
kann die schwangere Frau eine berufliche Überprüfung erbitten.
Man muss die schwangere Frau
über
die Möglichkeit der Überprüfung und über die diese durchführenden
Stellen informieren.
6. Der Kreis der zur beruflichen Überprüfung berechtigten
Personen wird vom Sozialminister in einer
Verordnung
geregelt.
7. Die beim Überprüfungsverfahren bewilligte Intervention
muss in dem die Überprüfung
durchgeführten
Institut ausgeführt werden.
§ 11.
1. Wenn
die schwangere Frau innerhalb 10 Tage gerechnet ab der Ablehnung
der Intervention sich
der
beruflichen Überprüfung nicht darstellt, oder die Intervention
im Überprüfungsverfahren
endgültig
abgelehnt
wird, schickt die Überprüfung durchführende Person die
Kopie des Antragsformulars dem
Mitarbeiter
zurück, wer die nach dem Wohnort des Antragstellers zuständige
Schwester darüber
unverzüglich
informiert.
2. Die schwangere Frau,
a. derer Schwangerschaftsunterbruch vom Gesundheitsinstitut
endgültig abgelehnt wurde,
 beziehungsweise
b. die sich der beruflichen Überprüfung nicht dargestellt
hat, muss als Risikoschwanger in Pflege
 genommen
werden.
§ 12.
1. Die bei der schwangeren Frau bestehenden, den Schwangerschaftsunterbruch
begründenden
Gesundheitsrücksichten
werden von zwei, aus beruflichen Hinsicht zuständigen Fachärzten
mit
übereinstimmender
Meinung festgestellt.
2. Die bei der Leibesfrucht bestehenden Gesundheitsrücksichten
werden mit übereinstimmender
Meinung
von zwei Fachärzten der irgendwelchen zwei gynäkologischen
Abteilungen des
vom
genetischen
Berater, vom pränatalen Diagnostikzentrum, bzw.
von dem beruflich zuständigen
Landeszentralinstitut
bestimmten Krankenhauses, festgestellt.
3. Bei der Verschiedenheit der Meinungen wird der Kreis
der zur erforderlichen beruflichen
Überprüfung
berechtigten Personen
vom Sozialminister in einer Verordnung geregelt.
4. Die im Absatz (1) und (2) bestimmten Gesundheitsrücksichten
müssen nach der methodologischen
Anweisungen
des Landesfachinstitutes oder -Kollegiums festgestellt
werden.
5. Wenn die Schwangerschaft die Folge eines Verbrechens
ist, wird die Begehung des Verbrechens,
bzw.
seiner wohlbegründete Verdacht durch die von der in der
Strafsache verfahrenden
Stelle
ausgegebene
Bescheinigung bestätigt.
6. Schwere Krisensituation ist, welche physischen oder
psychischen Schock, bzw. soziale
Verunmöglichung
verursacht und dadurch
das gesunde Wachstum der Leibesfrucht gefährdet. Die
schwangere
Frau bestätigt das Bestehen einer schweren Krisensituation
durch die Unterschrift des
Antragsformulars.
Der illegale Abort /Schwangerschaftsunterbruch
Wenn der künstliche Schwangerschaftsunterbruch
nicht gemäß der gesetzlichen Regelung erfolgt, muss der Abort
als illegal betrachtet werden. Die Intervention ist in diesem
Fall ein Verbrechen, was eine schwere Haftstrafe ergibt besonders,
wenn bei der Mutter eine mit der Operation zusammenhängende
Gesundheitsschädigung auftritt oder die Mutter ums Leben
kommt. Hier müssen einige Sachen über die so genannten "Missgeburtstabletten"
erwähnt werden. Es ist wichtig zu wissen, dass die Mifepriston
(RU486), Sulproston, Prostaglandin F2 Alfa - Wirkstoffe enthaltenden
Tabletten die Ausdehnung der Halskanal und die ein-zweitägige
Kontraktion der Gebärmuttermuskulatur zwar hervorrufen und
sind dadurch beim Beginnen des Aborts wirksam, aber diese
machen die vollständige Ausleerung der Gebärmutterhöhle nicht
unnötig. Daneben ist wichtig, dass die Methode des
Schwangerschaftsunterbruchs eigentlich egal ist, aber dessen
Anwendung kann ausschließlich
entsprechend des Gesetzes LXXIX vom 1992. erfolgen. Es gibt
also kein Medikament oder Verfahren, womit die stationäre
Versorgung erübrigt werden könnte, und kein Verfahren, welches
von der Obliegenheit des erwähnten Gesetzes befreit ist.
Wer "schwarz" Mifepriston beschafft und einnimmt, führt einen
gesetzlich verbotenen Schwangerschaftsunterbruch durch.
Die Tageschirurgie
Unter Tageschirurgie versteht
man, dass die Patientin die operierende Klinik in der Regel
nach ein Paar Stunden Beobachtung, jedoch spätestens innerhalb
von 24 Stunden nach der Operation mit einem Begleiter auf
eigenen Füssen verlassen kann, so dass der weitere Heilungsverlauf
bereits zu Hause erfolgt. Für die Tageschirurgie gelten strenge
berufliche, soziale und sonstige, durch das Gesetz vorgewchriebene
Voraussetzungen, die mit der Patientin im Laufe des Beratungsgesprächs
dann besprochen werden, wenn es bereits konkret um die Operation
geht (die Tageschirurgie setzt u.a. der allgemein gute physikalische
Zustand des Patienten ohne schwere Systemerkrankung vor,
die Patientin hat ferner für die Organisierung ihrer Abholung
von der Klinik und ihrer häuslichen Pflege Sorge zu tragen,
sie soll ein Telefon zu Hause haben, um sich bei Problemen
oder Beschwerden mit der Klinik und dem operierenden Arzt
jederzeit in Verbindung setzen zu können, usw.).
Untersuchung und Konsultation
Der Operation geht immer eine
vaginale Ultraschall- und gynäkologische fachärztliche Untersuchung
voran, welche die innere (vaginale) Untersuchung und die
Krebsschutzuntersuchung begreift. Die Krebsschutzuntersuchung
besteht aus der kolkoskopischen Prüfung - Prüfung des Gebärmuttermundes
"unter Mikroskop" - und aus der zytologischen Prüfung der
bei der Prüfung gewonnenen Hautzellen.
Nach der Beschaffung der zur Operation erforderlichen Dokumente
(laboratorische, eventuell zusätzliche medizinische Befinden)
werden wir mit dem Patienten den Zeitpunkt der Operation
abstimmen. Untersuchungs- und Konsultationsgebühr: 10.000 HUF > Euro
Die Operation des Schwangerschaftsunterbruchs
Die Intervention kann im
Schlaf oder in
Lokalanästhesie durchgeführt werden, welche
das Einspritzen einer 1 %-iger Lidocain - Lösung in den
Gebärmutterhals bedeutet.
Nach dem Sondieren des Gebärmuttermundes ziehen wir den Gebärmutterhals
auf. Bei den noch nicht geborenen Frauen führen wir eine
sog. laminarische Gebärmutterhals-Vorweitung durch. Die Laminaria
ist ein spezieller, den Gebärmutterhals ausweitender Stab,
welchen wir an dem die Operation vorangehenden Tag
in den Gebärmutterhals einlegen. Der die Flüssigkeit aufsaugende,
aus speziellen Pflanzenfasern bestehende Stab weitet - auf
Mehrfache seines Fassungsvermögens gewachsen - den Gebärmutterhals
langsam, stufenweise Schmerzen- und Verletzungslos aus. Danach
entfernen wir den Inhalt der Gebärmutter mit einem Unterdruckförderer.
Mögliche Operationsfolgen
Kein Arzt kann die Komplikationsfreiheit
einer operativen Intervention garantieren. Komplikationen
können trotz der vorsichtigsten operativen Intervention auch
auftreten. Die möglichen frühen Komplikationen: Nachblutung,
Entzündung, Perforation, diese sind aber behandelbar. Die
nach der Operation in unserer Klinik verbrachte Beobachtungszeit
dient zur zeitigen Erkenntnis der eventuell auftretenden
Komplikationen. Im Fall der Perforation trifft der die Operation
durchführende Arzt die entsprechenden Maßnahmen bezüglich
des Weitertransportes der Patienten auf die Geburtshilfe-
und Gynäkologische Abteilung des mit der Klinik im Vertrag
stehenden Hintergrundkrankenhauses, welche die Versorgung
der eventuellen Komplikationen gewährt. Beim Schwangerschaftsunterbruch
ist die häufigste Komplikation die Gebärmutterhöhlenentzündung,
im schwereren Fall, bei derer Ausbreitung die Hüftbeinentzündung,
Eierteilrückbleiben (Retention). Zeichen des Eierteilrückbleibens
und der entzündlichen Komplikation: dauernde Blutung, übelriechender
vaginaler Ausfluss, Unterbauchschmerzen, erhöhte Temperatur,
eventuell Fieber. Wenn Sie zu Hause irgendwelche Symptome
beobachten, wenden Sie bitte sofort an Ihren operierenden
Arzt, wer für Sie Tag und Nacht erreichbar ist, damit wir
die zweckdienliche Behandlung schnellstmöglich beginnen können.
Eine verspätete Komplikation der Gebärmutterhöhlenentzündung
kann die Unfruchtbarkeit sein.
Nach der Operation
Beobachtungszeit nach der
Operation ist normalerweise 2-4 Stunden,
während dieser Zeit normalisieren sich die physiologische
Funktionen (Blutdruck,
Harn), und die Patientin kann mit einem Begleiter auf eigenen
Füssen die Klinik verlassen. Wird der Eingriff in Vollnarkose
durchgeführt, kann sich diese Zeit auf 5-6 Stunden erhöhen.
Am Tag nach der Operation kann die Mehrheit unserer Patientinnen
ihre alltägliche Tätigkeit, ohne dabei Krankengeld in Anspruch
zu nehmen, ausüben. Die Abheilungszeit nach der Operation
beträgt 2-4 Tage. Bis dahin werden die Patienten
wieder in normaler Zustand sein, wenn es keine Komplikationen
auftretten. Für 3-4 Wochen nach der Operation sollte
man auf den
Gebrauch des Tampons, der Sitzbäder und
das Sexualleben verzichten.
Bei einem Heilungsverlauf ohne Beschwerden, sollen sich die
Patientinnen
vier Wochen nach der Operation zur Kontrolluntersuchung melden.
Kosten
Für die in
Lokalanästhesie durchgeführte Operationen: 50.000
HUF > Euro
Für die Vollnarkose: 30.000
HUF (opcional) > Euro
Für die Kontrolluntersuchungen: 5.000 HUF > Euro
50% der Operationskosten hat man als Vorschuss bei der Anmeldung zur Operation anzuzahlen.
Die oben angeführten Preise sind informativ, die
effektiven Gebühren können von diesen in Abhängigkeit des
Schweregrades der Krankheit abweichen.
Anmeldung:
Montag bis Freitag, jeweils von 8 bis 20 Uhr.
Telefon: + (36 1) 266 7766
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