Ars Medica Lézerklinika
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Ars Medica Laserklinik
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INFORMATION ÜBER DEN KÜNSTLICHEN SCHWANGERSCHAFTSUNTERBRUCH
(INTERRUPTION)

 
Die mit dem Schwangerschaftsunterbruch zusammenhängenden Grundbegriffe

Das vorzeitige Unterbrechen der Schwangerschaft wird Abort oder Abgang genannt, wenn daraus keine Leibesfrucht auf die Welt gekommen ist. Nach seinem Ursprung können wir über spontanen Abort (bei dem der Abgang die Auswirkung irgendeiner Krankheit, Unregelmäßigkeit ist), sowie über künstlichen Abort sprechen, welcher Schwangerschaftsunterbruch (Interruption) genannt wird. In unserer Klinik wird der Schwangerschaftsunterbruch (der künstliche Abort, die Interruption) bis der 12. Woche der Schwangerschaft, im Besitz des Datenblattes des Familienschutzdienstes, aufgrund der sozialen Indikation (Konfliktsituation der Patientin) oder der ärztlichen Indikation (bewährte Krankheit der Leibesfrucht), im Rahmen der eintägigen Chirurgie durchgeführt.

Gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsunterbruchs

Die Bedingungen des Schwangerschaftsunterbruchs werden durch den Gesetz LXXIX. vom 1992. über den Schutz des Leibesfruchtlebens festgelegt.

§ 5.
Die Schwangerschaft kann nur im Gefährdungsfall, unter die in diesem Gesetz
bestimmten Bedingungen unterbrochen werden.

§ 6.
1. Die Schwangerschaft kann bis ihrer 12. Woche unterbrochen werden, wenn
a. diese durch eine die Gesundheit der schwangeren Frau schwer gefährdende Ursache begründet
ist;
b. die Leibesfrucht ärztlich glaubhaft an einer schweren Defektivität oder anderer Beschädigung
leidet;
c. die Schwangerschaft die Folge eines Verbrechens ist, sowie
d. bei schwerer Krisensituation der schwangeren Frau.
2. Im Fall der im Absatz (1) beschriebenen Bedingungen kann die Schwangerschaft bis ihrer 18.
Woche unterbrochen werden, wenn die schwangere Frau
a. beschränkt handlungsfähig oder geschäftsunfähig ist;
b. ihre Schwangerschaft wegen ihr nicht zurechenbarer Gesundheitsrücksichten bzw. ärztlicher
Irrtümer nicht vorher erkennt, oder ihre Schwangerschaft wegen Verfehlung des
Gesundheitsinstitutes bzw. irgendwelcher Behörde die im Absatz (1) beschriebenen Zeitdauer
überschritten hat.
3. Die Schwangerschaft kann bis ihrer 20. Woche - bei dem Verzug des diagnostischen Verfahrens bis
der 24. Woche - unterbrochen werden, wenn die Wahrscheinlichkeit der genetischen, teratologischen
Schädlichkeit der Leibesfrucht 50 % erreicht.
4. Die Schwangerschaft kann unabhängig von ihrer Zeitdauer unterbrochen werden:
a. wegen einer das Leben der schwangeren Frau gefährdenden gesundheitlichen Ursache, bzw.
b. im Fall des Bestehens einer mit dem Leben nach Geburt unverträglichen Unregelmäßigkeit der
Leibesfrucht.

§ 7.
1. Der Schwangerschaftsunterbruch - wenn der durch keine gesundheitliche Ursache begründet ist -
kann aufgrund des schriftlichen Antrags der schwangeren Frau durchgeführt werden.
2. Außer den im §3 Abs. (1) bestimmten Personen kann der Schwangerschaftsunterbruch von den in
Ungarn über gültige Aufenthaltserlaubnis verfügenden, nicht ungarischen Staatsbürgern auch
beantragt werden.

§ 8.
1. Die schwangere Frau legt ihren Interruptionsantrag beim Mitarbeiter des Familienschutzdienstes
(weiterhin: Mitarbeiter) persönlich, mit dem Einreichen des von dem die Schwangerschaft
feststellenden Facharzt für Frauenheilkunde ausgestellten Nachweises vor.
2. Für die Gültigkeit der Erklärung einer beschränkt handlungsfähigen Person wird die den
Interruptionsantrag zur Kenntnis nehmende Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters gebraucht.
3. Der Interruptionsantrag einer geschäftsunfähigen Person wird in ihrem Namen von ihrem
gesetzlichen Vertreter angebracht.

§ 9.
1. Nach der Ankündigung des Interruptionsantrages informiert der Mitarbeiter sie - möglichst in
Anwesendheit des Vaters - die Gefühle und die Würde der schwangeren Frau in Ehren gehalten,
über
a. die rechtlichen Bedingungen des Schwangerschaftsunterbruchs;
b. die Möglichkeit der bei der Kindererziehung erreichbaren staatlichen und nicht staatlichen,
finanziellen Unterstützungen und Naturalverpflegungen;
c. das Wesen und die Tätigkeit der solchen Institute, welche bei Kindererziehung moralische und
finanzielle Hilfe leisten;
d. die Möglichkeit und Bedingungen der Adoptierung;
e. die Umstände, das Verfahren, die Gefahren des Schwangerschaftsunterbruchs sowie deren
Auswirkungen auf die eventuelle spätere Schwangerschaft;
f. die den Schwangerschaftsunterbruch durchführenden Gesundheitsinstitute, sowie
g. über die persönlich vorschläglichen Methoden der Empfängnisverhütung.
2. Nach der Information füllt der Mitarbeiter das zweckdienliche Antragsformular aus, welcher durch
den Antragsteller (möglichst von dem Vater auch) unterschrieben wird, und gleichzeitig wird das von
ihm für die Durchführung der Interruption gewählte Gesundheitsinstitut benannt.
3. Der Mitarbeiter schickt die Kopie des mit seiner Unterschrift versehenen Antragsformulars dem
gewählten Gesundheitsinstitut unverzüglich zu.
4. Die als Mitarbeiter mitwirkenden Personen sind zum Stillschweigen verpflichtet.

§ 10.
1. Die schwangere Frau meldet sich mit dem Antragsformular bei dem gewählten Gesundheitsinstitut
unverzüglich, aber spätestens innerhalb 8 Tage.
2. Die Intervention darf innerhalb drei Tage ab der Ausstellung des Antragsformulars nicht
durchgeführt werden.
3. Die schwangere Frau wird ihren Antrag am Tag der Intervention mit ihrer Unterschrift erneut
bestätigen.
4. Wenn die schwangere Frau innerhalb 8 Tage sich nicht meldet, das Gesundheitsinstitut informiert
den Mitarbeiter durch die Zurücksendung der Kopie des Antragsformulars darüber.
5. Wenn der Facharzt des die Intervention durchführenden Institutes feststellen muss, dass die
Schwangerschaft die in diesem Gesetz bestimmte Zeit überschritten hat, oder die Durchführung der
Intervention die Gesundheit der Frau schwer gefährdet, er lehnt derer Durchführung ab. In diesem
Fall kann die schwangere Frau eine berufliche Überprüfung erbitten. Man muss die schwangere Frau
über die Möglichkeit der Überprüfung und über die diese durchführenden Stellen informieren.
6. Der Kreis der zur beruflichen Überprüfung berechtigten Personen wird vom Sozialminister in einer
Verordnung geregelt.
7. Die beim Überprüfungsverfahren bewilligte Intervention muss in dem die Überprüfung
durchgeführten Institut ausgeführt werden.

§ 11.
1. Wenn die schwangere Frau innerhalb 10 Tage gerechnet ab der Ablehnung der Intervention sich
der beruflichen Überprüfung nicht darstellt, oder die Intervention im Überprüfungsverfahren endgültig
abgelehnt wird, schickt die Überprüfung durchführende Person die Kopie des Antragsformulars dem
Mitarbeiter zurück, wer die nach dem Wohnort des Antragstellers zuständige Schwester darüber
unverzüglich informiert.
2. Die schwangere Frau,
a. derer Schwangerschaftsunterbruch vom Gesundheitsinstitut endgültig abgelehnt wurde,
beziehungsweise
b. die sich der beruflichen Überprüfung nicht dargestellt hat, muss als Risikoschwanger in Pflege
genommen werden.

§ 12.
1. Die bei der schwangeren Frau bestehenden, den Schwangerschaftsunterbruch begründenden
Gesundheitsrücksichten werden von zwei, aus beruflichen Hinsicht zuständigen Fachärzten mit
übereinstimmender Meinung festgestellt.
2. Die bei der Leibesfrucht bestehenden Gesundheitsrücksichten werden mit übereinstimmender
Meinung von zwei Fachärzten der irgendwelchen zwei gynäkologischen Abteilungen des vom
genetischen Berater, vom pränatalen Diagnostikzentrum, bzw. von dem beruflich zuständigen
Landeszentralinstitut bestimmten Krankenhauses, festgestellt.
3. Bei der Verschiedenheit der Meinungen wird der Kreis der zur erforderlichen beruflichen
Überprüfung berechtigten Personen vom Sozialminister in einer Verordnung geregelt.
4. Die im Absatz (1) und (2) bestimmten Gesundheitsrücksichten müssen nach der methodologischen
Anweisungen des Landesfachinstitutes oder -Kollegiums festgestellt werden.
5. Wenn die Schwangerschaft die Folge eines Verbrechens ist, wird die Begehung des Verbrechens,
bzw. seiner wohlbegründete Verdacht durch die von der in der Strafsache verfahrenden Stelle
ausgegebene Bescheinigung bestätigt.
6. Schwere Krisensituation ist, welche physischen oder psychischen Schock, bzw. soziale
Verunmöglichung verursacht und dadurch das gesunde Wachstum der Leibesfrucht gefährdet. Die
schwangere Frau bestätigt das Bestehen einer schweren Krisensituation durch die Unterschrift des
Antragsformulars.

Der illegale Abort /Schwangerschaftsunterbruch

Wenn der künstliche Schwangerschaftsunterbruch nicht gemäß der gesetzlichen Regelung erfolgt, muss der Abort als illegal betrachtet werden. Die Intervention ist in diesem Fall ein Verbrechen, was eine schwere Haftstrafe ergibt besonders, wenn bei der Mutter eine mit der Operation zusammenhängende Gesundheitsschädigung auftritt oder die Mutter ums Leben kommt. Hier müssen einige Sachen über die so genannten "Missgeburtstabletten" erwähnt werden. Es ist wichtig zu wissen, dass die Mifepriston (RU486), Sulproston, Prostaglandin F2 Alfa - Wirkstoffe enthaltenden Tabletten die Ausdehnung der Halskanal und die ein-zweitägige Kontraktion der Gebärmuttermuskulatur zwar hervorrufen und sind dadurch beim Beginnen des Aborts wirksam, aber diese machen die vollständige Ausleerung der Gebärmutterhöhle nicht unnötig. Daneben ist wichtig, dass die Methode des Schwangerschaftsunterbruchs eigentlich egal ist, aber dessen Anwendung kann ausschließlich entsprechend des Gesetzes LXXIX vom 1992. erfolgen. Es gibt also kein Medikament oder Verfahren, womit die stationäre Versorgung erübrigt werden könnte, und kein Verfahren, welches von der Obliegenheit des erwähnten Gesetzes befreit ist. Wer "schwarz" Mifepriston beschafft und einnimmt, führt einen gesetzlich verbotenen Schwangerschaftsunterbruch durch.

Die Tageschirurgie

Unter Tageschirurgie versteht man, dass die Patientin die operierende Klinik in der Regel nach ein Paar Stunden Beobachtung, jedoch spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Operation mit einem Begleiter auf eigenen Füssen verlassen kann, so dass der weitere Heilungsverlauf bereits zu Hause erfolgt. Für die Tageschirurgie gelten strenge berufliche, soziale und sonstige, durch das Gesetz vorgewchriebene Voraussetzungen, die mit der Patientin im Laufe des Beratungsgesprächs dann besprochen werden, wenn es bereits konkret um die Operation geht (die Tageschirurgie setzt u.a. der allgemein gute physikalische Zustand des Patienten ohne schwere Systemerkrankung vor, die Patientin hat ferner für die Organisierung ihrer Abholung von der Klinik und ihrer häuslichen Pflege Sorge zu tragen, sie soll ein Telefon zu Hause haben, um sich bei Problemen oder Beschwerden mit der Klinik und dem operierenden Arzt jederzeit in Verbindung setzen zu können, usw.).

Untersuchung und Konsultation

Der Operation geht immer eine vaginale Ultraschall- und gynäkologische fachärztliche Untersuchung voran, welche die innere (vaginale) Untersuchung und die Krebsschutzuntersuchung begreift. Die Krebsschutzuntersuchung besteht aus der kolkoskopischen Prüfung - Prüfung des Gebärmuttermundes "unter Mikroskop" - und aus der zytologischen Prüfung der bei der Prüfung gewonnenen Hautzellen.

Nach der Beschaffung der zur Operation erforderlichen Dokumente (laboratorische, eventuell zusätzliche medizinische Befinden) werden wir mit dem Patienten den Zeitpunkt der Operation abstimmen.

Untersuchungs- und Konsultationsgebühr: 10.000 HUF > Euro

Die Operation des Schwangerschaftsunterbruchs

Die Intervention kann im Schlaf oder in Lokalanästhesie durchgeführt werden, welche das Einspritzen einer 1 %-iger Lidocain - Lösung in den Gebärmutterhals bedeutet. Nach dem Sondieren des Gebärmuttermundes ziehen wir den Gebärmutterhals auf. Bei den noch nicht geborenen Frauen führen wir eine sog. laminarische Gebärmutterhals-Vorweitung durch. Die Laminaria ist ein spezieller, den Gebärmutterhals ausweitender Stab, welchen wir an dem die Operation vorangehenden Tag in den Gebärmutterhals einlegen. Der die Flüssigkeit aufsaugende, aus speziellen Pflanzenfasern bestehende Stab weitet - auf Mehrfache seines Fassungsvermögens gewachsen - den Gebärmutterhals langsam, stufenweise Schmerzen- und Verletzungslos aus. Danach entfernen wir den Inhalt der Gebärmutter mit einem Unterdruckförderer.

Mögliche Operationsfolgen

Kein Arzt kann die Komplikationsfreiheit einer operativen Intervention garantieren. Komplikationen können trotz der vorsichtigsten operativen Intervention auch auftreten. Die möglichen frühen Komplikationen: Nachblutung, Entzündung, Perforation, diese sind aber behandelbar. Die nach der Operation in unserer Klinik verbrachte Beobachtungszeit dient zur zeitigen Erkenntnis der eventuell auftretenden Komplikationen. Im Fall der Perforation trifft der die Operation durchführende Arzt die entsprechenden Maßnahmen bezüglich des Weitertransportes der Patienten auf die Geburtshilfe- und Gynäkologische Abteilung des mit der Klinik im Vertrag stehenden Hintergrundkrankenhauses, welche die Versorgung der eventuellen Komplikationen gewährt. Beim Schwangerschaftsunterbruch ist die häufigste Komplikation die Gebärmutterhöhlenentzündung, im schwereren Fall, bei derer Ausbreitung die Hüftbeinentzündung, Eierteilrückbleiben (Retention). Zeichen des Eierteilrückbleibens und der entzündlichen Komplikation: dauernde Blutung, übelriechender vaginaler Ausfluss, Unterbauchschmerzen, erhöhte Temperatur, eventuell Fieber. Wenn Sie zu Hause irgendwelche Symptome beobachten, wenden Sie bitte sofort an Ihren operierenden Arzt, wer für Sie Tag und Nacht erreichbar ist, damit wir die zweckdienliche Behandlung schnellstmöglich beginnen können. Eine verspätete Komplikation der Gebärmutterhöhlenentzündung kann die Unfruchtbarkeit sein.

Nach der Operation

Beobachtungszeit nach der Operation ist normalerweise 2-4 Stunden, während dieser Zeit normalisieren sich die physiologische Funktionen (Blutdruck, Harn), und die Patientin kann mit einem Begleiter auf eigenen Füssen die Klinik verlassen. Wird der Eingriff in Vollnarkose durchgeführt, kann sich diese Zeit auf 5-6 Stunden erhöhen. Am Tag nach der Operation kann die Mehrheit unserer Patientinnen ihre alltägliche Tätigkeit, ohne dabei Krankengeld in Anspruch zu nehmen, ausüben. Die Abheilungszeit nach der Operation beträgt 2-4 Tage. Bis dahin werden die Patienten wieder in normaler Zustand sein, wenn es keine Komplikationen auftretten. Für 3-4 Wochen nach der Operation sollte man auf den Gebrauch des Tampons, der Sitzbäder und das Sexualleben verzichten. Bei einem Heilungsverlauf ohne Beschwerden, sollen sich die Patientinnen vier Wochen nach der Operation zur Kontrolluntersuchung melden.

Kosten

Für die in Lokalanästhesie durchgeführte Operationen: 50.000 HUF > Euro
Für die Vollnarkose: 30.000 HUF (opcional) > Euro
Für die Kontrolluntersuchungen: 5.000 HUF > Euro

50% der Operationskosten hat man als Vorschuss bei der Anmeldung zur Operation anzuzahlen.
Die oben angeführten Preise sind informativ, die effektiven Gebühren können von diesen in Abhängigkeit des Schweregrades der Krankheit abweichen.

Anmeldung: Montag bis Freitag, jeweils von 8 bis 20 Uhr.
Telefon: + (36 1) 266 7766

 

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